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Mittwoch, 8.2.2012

Schönheitsoperation nach Brustkrebs kassenpflichtig

Die Krankenkassen müssen nach einer Brustkrebs-Operation nötigenfalls auch eine Verkleinerung der gesunden Brust bezahlen. Das Bundesgericht vollzieht mit einem Grundsatzurteil eine Kehrtwende.

Arzt studiert Mammographie-Bilder bei Brustkrebs-Verdacht. (Keystone Archiv)

Eine an Brustkrebs erkrankte Frau hat Anspruch auf die Übernahme der Kosten, die bei einem chirurgischen Eingriff der intakten Brust nach einer Operation entstehen. Das Bundesgericht hat die Rechtsprechung in dieser Frage angepasst.

Zweimal hatte es das Bundesgericht abgelehnt, dass eine Krankenversicherung nach der Amputation oder Operation einer krebsbefallenen Brust auch einen Eingriff an der intakten Brust bezahlen muss.

Ausnahmen liessen sich nur rechtfertigen, wenn die Asymmetrie der Brüste nach der Operation eine «krankhafte» physische oder psychische Störung verursacht hätten.

Körperliche Integrität ist entscheidend
Nun hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung angepasst: Unter Umständen sei ein Eingriff an der nicht operierten Brust angemessener als die operierte Brust der intakten anzupassen. Vor allem dann, wenn die Betroffene einen sehr grossen Busen habe. Entscheidend sei, die körperliche Integrität der Betroffenen wiederherzustellen.

Im speziellen Fall bestätigt das Bundesgericht teilweise ein Urteil der Freiburger Justiz, die zu Gunsten einer an Brustkrebs erkrankten Frau entschieden hatte. Das Bundesgericht schickt die Akte allerdings für die Ergänzung an die untere Instanz zurück. (smus, sda)

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