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  • Das sind die glorreichen Finalisten für den ESC:

ESC-Reglement

Das Schweizer Fernsehen sucht zusammen mit DRS 3, RTS und RSI den Schweizer Teilnehmer für den Eurovision Song Contest 2011 in Deutschland. Das Selektionsverfahren wird dieses Jahr in einer grossen Internet‐ und Radio‐Abstimmung durchgeführt.

Die 12 besten Kandidaten werden ihre Songs in einer grossen Live‐Show am 11.12.2010 präsentieren. Die TV‐Zuschauerinnen und Zuschauer ermitteln mittels Televoting, wer die Schweiz am ESC in Deutschland vertreten soll.

Reglement

  1. SF, DRS3, RTS und RSI suchen einen starken Song, der internationalen Anforderungen genügt. Der Song wird interpretiert von einem oder mehreren Sängern, dabei dürfen maximal 6 Personen (inklusive Tänzer/Backing Vocals) auf der Bühne präsent sein.
  2. Zuständig für die Anmeldung für die Vorausscheidung sind die definitiven Interpreten des Songs. Es können keine Songs eingereicht werden, bei denen der Interpret noch nicht feststeht. Autoren oder Komponisten ohne Interpreten können sich nicht selber anmelden.
  3. Sämtliche Rechte am Song (urheberrechtliche Nutzungsrechte und Leistungsschutzrechte) werden - soweit sie nicht von einer Verwertungsgesellschaft wie z.B. der SUISA wahrgenommen werden - dem Schweizer Fernsehen für die unentgeltliche Nutzung im Rahmen der Eurovisions‐Ausscheidung auf allen Vektoren (Multimedia, Radio, TV, CD, DVD) sowie für die eventuale Teilnahme am internationalen Finale mit der Anmeldung übertragen.
  4. Der Interpret verpflichtet sich, alle für die vertragsgemässe Herstellung und Nutzung des Werkes / der Produktion sowie seiner Darbietung und der Leistungen Dritter erforderlichen Rechte (inkl. Nachbarrechte) von den Rechteinhabern, insbesondere den ausübenden Künstlern (Studiomusiker etc.), vollumfänglich und rechtsgültig zu erwerben und der SRG ohne jegliche Auflagen einzuräumen.
  5. Der Interpret garantiert, dass der vertragsgemässen Herstellung und Nutzung des Werkes / der Produktion sowie der Darbietungen keinerlei Absprachen mit Dritten, z.B. mit Labels, Veranstaltern oder Agenturen, entgegenstehen.
  6. Der Interpret bestätigt mit der Anmeldung, dass es sich beim eingereichten Song um ein selbst geschaffenes Werk (Komposition/Text) und in keiner Art und Weise um ein Plagiat handelt.
  7. Die maximale Länge des Songs beträgt 3 Minuten (sekundengenau).
  8. Das Mindestalter der Interpreten beträgt 16 Jahre (Stichdatum 10.5.2011).
  9. Der Song darf nicht vor dem 1.9.2010 veröffentlicht worden sein (Radio, TV, Internet, öffentliche Aufführung, Tonträger usw.) .
  10. Es gibt keine Sprachvorschriften, allerdings darf der Song keine politischen, rassistischen oder gewaltverherrlichende Texte beinhalten.
  11. Gemäss EBU‐Reglement müssen weder Interpreten noch Autoren bzw. Komponisten das Schweizer Bürgerrecht haben oder in der Schweiz wohnhaft sein.
  12. Das Auswahlverfahren ist öffentlich. Die interessierten Interpreten stellen ihre Songs auf einer definierten Plattform im Internet bereit (Video und Audio).
  13. Die Interpreten melden sich mittels elektronischem Formular an und anerkennen sämtliche Reglemente in Zusammenhang mit dem Eurovision Song Contest. Fehlende Dokumente und/oder unvollständige Angaben in der Anmeldung können zur Disqualifikation führen.
  14. Die Anmeldefrist beginnt am 1. Oktober und endet am 30. Oktober.
  15. Mit der Anmeldung und der Veröffentlichung des Songs (Video und Audio) auf der Internetplattform erklären sich die Interpreten verbindlich bereit, im Fall eines Sieges der Entscheidungsshow die Schweiz mit diesem Song am Eurovision Song Contest zu vertreten. Die internationalen Halbfinalsendungen finden voraussichtlich am 10. und am 12. Mai 2011 statt. Das internationale Finale wird voraussichtlich am 14.5.2011 stattfinden.
  16. Das Auswahlverfahren ist zweistufig. Die Internet‐User wählen in einem bestimmten Zeitfenster (1.11.‐10.11.2010) ihre Favoriten. Die Abstimmung ist limitiert auf 4 Stimmen pro User. Manipulationen oder Unregelmässigkeiten beim Voting können zum Ausschluss des Songs/Interpreten führen. Eine Fachjury, bestehend aus unabhängigen Fachleuten aus verschiedenen Bereichen, bewertet die eingereichten Songs ebenfalls (Wertung 50%). Die aus der Schlusswertung (50% Internet/50% Fachjury) resultierenden besten 7 Songs/Interpreten sind für die Teilnahme an der Show vom 11.12.2010 qualifiziert.
  17. DRS 3 hat drei fixe Startplätze in der Show vom 11.12.2010. Diese drei Startplätze werden von der zuständigen Radioredaktion und durch ein Voting bestimmt.
  18. RSI und RTS haben je einen fixen Startplatz in der Show vom 11.12.2010. Diese Startplätze werden von der zuständigen Redaktion bestimmt. Sollten Songs/Interpreten nach Abschluss der Schlusswertung (50% Internet/50%Fachjury)unter den besten 7 sein sowie ebenfalls in der definitiven Selektion von DRS3 oder RSI/RTS, so rutscht der jeweils nächstplatzierte aus der Schlusswertung (50% Internet/50% Fachjury) nach. Sollten von DRS3, RSI oder RTS keine oder zu wenig Songs/Interpreten eingereicht werden, so rutscht der jeweils nächstplatzierte aus der Internet‐Schlusswertung (50% Internet/50% Fachjury) nach. Die definitiven Teilnehmer der Entscheidungsshow werden nach Ende des Votings von der Redaktion kontaktiert, die Teilnahme wird mittels schriftlichen Vertrags definitiv geregelt. Die Kommunikation der Teilnehmer der Entscheidungsshow erfolgt erst nach Vertragsabschluss.Die qualifizierten Interpreten erklären sich bereit, in einem Zeitfenster zwischen dem 15.11. und dem 11.12. für TV‐Aufnahmen zu Verfügung zu stehen.
  19. In der Entscheidungsshow vom 11.12.2010 präsentieren alle 12 Interpreten ihre Songs. Die Sendung wird live ausgestrahlt. Die Zuschauer entscheiden mittels Televoting, welcher Titel bzw. Interpret gewinnt und damit die Schweiz am Eurovision Song Contest 2011 vertreten wird.
  20. Die EBU wird ein internationales Reglement erarbeiten. Sollte das internationale Reglement vom nationalen Reglement abweichen, so gilt das internationale Reglement. Sämtliche Regelungen bezüglich Teilnahme am Halbfinale bzw. Finale des Eurovision Song Contest werden in diesem Reglement geregelt und sind für den Sieger der nationalen Ausscheidung verbindlich.
  21. Beiträge, die gegen das Reglement verstossen, werden disqualifiziert.
  22. Für die Teilnahme an der Schweizer Vorausscheidung sowie am Eurovision Song Contest übernimmt die SRG keinerlei finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Interpreten.
  23. Die SRG behält sich das Recht vor, das vorliegende Reglement jederzeit abzuändern oder dem internationalen Reglement anzupassen. Die betroffenen Teilnehmer werden gegebenenfalls informiert. Aus Reglementänderungen können keine Ansprüche seitens Teilnehmer geltend gemacht werden.
  24. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
  25. Es gilt die deutschsprachige Fassung des Reglements.

27.10.2011

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