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(Keystone)

Die Revision des Aktienrechts

Bereits vor Einreichen der Volksinitiative «gegen die Abzockerei» legte der Bundesrat im Dezember 2007 einen Entwurf zur Revision des Aktienrechts vor. Diese Revision gilt nun als indirekter Gegenvorschlag zur Initiative.

Auch das neue Aktienrecht zielt darauf, die Corporate Governance zu verbessern, also das System der Kontrolle und Leitung einer Aktiengesellschaft.

Revision für alle Aktiengesellschaften
Im Vergleich zur Initiative ist die Revisionsvorlage umfangreicher und erfasst nicht nur die börsenkotierten Unternehmen, sondern grundsätzlich sämtliche der rund 180'000 Aktiengesellschaften des schweizerischen Rechts.

Genehmigung der Vergütungen nachträglich angefügt
Angesichts der globalen Finanzkrise beschloss der Bundesrat im Oktober 2008, die Vorlage zum Aktienrecht in zwei Punkten zu ergänzen. Er schlug vor, dass die Generalversammlung börsenkotierter Gesellschaften die Vergütungen des Verwaltungsrat genehmigen muss und die Klage auf Rückerstattung von Leistungen erleichtert werden soll.

Aktienrecht weniger streng als Initiative
In mehreren Punkten decken sich die im ergänzten Entwurf des Bundesrats vorgeschlagenen Neuerungen mit den Forderungen der Initiative. Wo Abweichungen bestehen, ist der ergänzte Entwurf weniger rigoros.

Den Aktionären bleiben mehr Freiheiten bei der inneren Ausgestaltung der Gesellschaft. Es sollen beispielsweise keine Sonderbestimmungen für Pensionskassen eingeführt werden. Auch auf Verbote und strafrechtliche Sanktionen will der Bundesrat verzichten.

Ständerat schwächt Entwurf ab
Als Erstrat behandelte der Ständerat die Vorlage in der Sommersession 2009. Er schwächte den Entwurf zum Unmut verschiedener Ratsmitglieder und auch von Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf ab. Der Rat habe dem Gegenvorschlag einige Zähne gezogen, und sie hoffe, dass das im Nationalrat noch korrigiert werden könne, sagte sie.

Kein Verbot von Abgangsentschädigungen
Zur Initiative blieb der Ständerat in einigen wichtigen Punkten auf Distanz. Beispielsweise lehnte er ein Verbot von Abgangsentschädigungen bei börsenkotierten Gesellschaften ab.

Die Vorschrift wäre zu einschränkend und würde der Wirtschaft schaden, wurde argumentiert. Nebst Abgangsentschädigungen hätte der Passus auch Vergütungen im Voraus und Prämien für Firmenkäufe und -verkäufe verboten.

Keine Vorschriften für Löhne
Der Ständerat verzichtete zudem darauf, dem Verwaltungsrat bei der Festlegung der Gehälter andere konkrete Vorschriften zu machen, wie etwa den Anteil der Boni auf maximal die Hälfte des Fixlohns zu begrenzen.

Bei der Genehmigung der Bezüge der Topmanager folgte der Ständerat dem Bundesrat. Demnach soll die Generalversammlung jährlich die Gesamtvergütung des Verwaltungsrats für das kommende Jahr und die Boni für das vergangene Jahr absegnen.

VR-Präsident wird von GV gewählt
Zudem entschied der Rat, dass Verwaltungsräte weiterhin auf drei Jahre gewählt werden, und dass Verwaltungsratspräsidenten börsenkotierter Gesellschaften neu zwingend von der Generalversammlung gewählt werden müssen. Als nächstes wird sich der Nationalrat der Vorlage annehmen. (luek, sda/ap)

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